(1) Die Betreiber haben dafür zu sorgen, dass bei wahrgenommenen Mängeln oder Gebrechen die zu deren Behebung zweckentsprechenden Maßnahmen gesetzt werden. Unfälle und außergewöhnliche Vorfälle sind dabei unverzüglich der Behörde und der Inspektionsstelle zu melden. Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Hebeanlagenbuch zu vermerken.
(2) Die Betreiber und Inspektionsstellen sind verpflichtet, die Hebeanlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und die weitere Benutzung zu verhindern, wenn die Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist.
(3) Kommen die Betreiber ihrer Mängelbehebungsverpflichtung nicht oder nicht fristgerecht nach, hat die Behörde die Behebung mit Bescheid aufzutragen. Sie hat die Sperre der Hebeanlage mit Bescheid anzuordnen, wenn
1. | die Hebeanlage vor der Abnahmeprüfung betrieben wird; | |||||||||
2. | die Hebeanlage nicht gemäß § 7 Abs 1 überprüft worden ist; | |||||||||
3. | die Betriebssicherheit nicht gegeben ist; | |||||||||
4. | im Fall des § 10 eine sicherheitstechnische Prüfung nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt wird oder die erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht fristgerecht gesetzt werden. | |||||||||
Bei Gefahr in Verzug ist die Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu sperren. |
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