(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Bautechnikgesetz 2015 in Kraft.
(2) Verordnungen können bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Aufzugsprüfer, die nach den Voraussetzungen der §§ 19 und 19a des Baupolizeigesetzes 1997 bestellt sind, gelten als Hebeanlagenprüfer im Sinn dieses Gesetzes.
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