Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 26 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen HKW-Anlagen (§ 2 Z 12) verwendet werden. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 26, für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen HKW-Anlagen (Paragraph 2, Ziffer 12,) verwendet werden.
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