Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 26 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen HKW-Anlagen (§ 2 Z 12) verwendet werden.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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