Parteien, die sowohl zu Wahlen nach diesem Gesetz als auch zur Landtagswahl Wahlzeugen entsenden dürfen, können dieses Recht nur durch Entsendung jeweils derselben Person ausüben. Diese fungieren als Wahlzeugen für die Wahlen nach diesem Gesetz und die Landtagswahl.
In Kraft seit 16.12.1998 bis 31.12.9999
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