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(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle wahlberechtigten Personen gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16 Uhr bestimmt werden.
(2) Bei der Stimmabgabe am neunten Tag vor dem Wahltag ist die Wahlzeit so festzusetzen, dass das dafür bestimmte Wahllokal jedenfalls in der Zeit zwischen 17 Uhr und 19 Uhr geöffnet ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
(1) Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) sind so festzusetzen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle wahlberechtigten Personen gesichert wird. Das Ende der Wahlzeit am Wahltag darf nicht später als mit 16 Uhr bestimmt werden.
(2) Bei der Stimmabgabe am neunten Tag vor dem Wahltag ist die Wahlzeit so festzusetzen, dass das dafür bestimmte Wahllokal jedenfalls in der Zeit zwischen 17 Uhr und 19 Uhr geöffnet ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,