(1) Sobald es die Sach- und Rechtslage gestattet, spätestens sogleich nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens, hat das Gericht die den bestehenden Vorschriften entsprechenden Verfügungen zu treffen, um die gerichtliche Verwahrung zu beenden (zum Beispiel Zurückstellung an den Geschädigten, Ausfolgung an den Beschuldigten, Erlassung des Ediktes nach § 376 StPO., Veräußerung, Vernichtung usw.). Vor der Ausfolgung, Veräußerung oder Vernichtung der Beweisgegenstände ist nötigenfalls für den Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens eine genaue Beschreibung zum Akt zu nehmen.
(2) Wenn eine U-Sache beim Landesgericht fortgesetzt wird, hat dieses auch über die Beweisgegenstände zu verfügen; das Bezirksgericht hat jedoch das Landesgericht um Verfügung über die Beweisgegenstände, die nicht mit dem Akt übersendet werden, zu ersuchen und erforderlichenfalls die Verfügung zu betreiben.
(3) Die nach Abs. 1 getroffene Verfügung oder die Anordnung fortdauernder Verwahrung ist im Verzeichnis (§ 612) ersichtlich zu machen. Beweisgegenstände, deren fortdauernde Verwahrung verfügt wurde, sind als solche besonders kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren und erst mit dem Akte, zu dem sie gehören, auszuscheiden. Sie sind bei Gerichten ohne Verwahrungsstelle (§ 614) von dem mit der Aufsicht über das Aktenlager betrauten Bediensteten in ein Verzeichnis einzutragen, aus dem der Aufbewahrungsort und das Aktenzeichen zu ersehen sind.
(4) Zur Veräußerung bestimmte Gegenstände sind zu sammeln und von Zeit zu Zeit öffentlich zu versteigern oder, wenn keine Sondervorschrift entgegensteht (§ 377 StPO.)., aus freier Hand zu veräußern.
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