Für die Verwahrung und Ausfolgung der von der Verwahrungsstelle übernommenen Gegenstände gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 610, 611 und 613 mit folgenden Abweichungen: Für die Verwahrung und Ausfolgung der von der Verwahrungsstelle übernommenen Gegenstände gelten die allgemeinen Bestimmungen der Paragraphen 610,, 611 und 613 mit folgenden Abweichungen:
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