(1) Bei Gericht einlangende Beweisgegenstände, die sich zur Aufbewahrung in der Verwahrungsstelle eignen, sind von ihrem Leiter zu übernehmen, ohne daß es eines richterlichen Auftrages dazu bedarf.
(2) Wird inländisches Bargeld in Verwahrung genommen, so hat der Leiter der Verwahrungsstelle in zweifelhaften Fällen die Weisung des Richters einzuholen, ob die einzelnen Münzen oder Geldzeichen mit anderen vermengt werden können oder abgesondert aufzubewahren sind.
(3) Der Leiter der Verwahrungsstelle hat dem Erleger den Empfang zu bestätigen und über jeden Erlag einen von ihm unterzeichneten Erlagsbericht der mit der Strafsache befaßten Gerichtsabteilung im Wege der Einlaufstelle vorzulegen. Auf dem Erlagsbericht sind die Strafsache, die Standblattnummer, die in Verwahrung genommenen Gegenstände und der Tag des Erlages anzuführen.
(4) Der Erlagsbericht ist unter einer besonderen Ordnungsnummer zum Akte über die Strafsache zu nehmen; später einlangende Erlagsberichte sind unter der gleichen Ordnungsnummer zu sammeln. Auf dem Erlagsbericht sind die über die verwahrten Gegenstände getroffenen Verfügungen (§ 613) unter Hinweis auf deren Ordnungsnummern ersichtlich zu machen.
0 Kommentare zu § 617 Geo.