Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsUnter Beweisgegenständen werden bewegliche Sachen verstanden, an oder mit denen eine strafbare Handlung verübt worden ist oder die der Täter am Orte der Tat zurückgelassen haben dürfte oder die vom Beschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind oder in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen können. Wie Beweisgegenstände sind auch die Erlöse von Sachen, die ein Beschuldigter durch die strafbare Handlung erlangt hat, und die davon angeschafften Gegenstände zu behandeln, wenn sie dem Gericht zur Verwahrung übergeben werden.
(2)Absatz 2Die Vorschriften über die Verwahrung von Beweisgegenständen gelten im Sinne nach auch für die Verwahrung von sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut (§ 375 StPO.).Die Vorschriften über die Verwahrung von Beweisgegenständen gelten im Sinne nach auch für die Verwahrung von sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut (Paragraph 375, StPO.).
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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