(1) Die Besichtigung der verwahrten Gegenstände und die Einsicht in die Aufzeichnungen der Verwahrungsstelle ist der Staatsanwaltschaft jederzeit, anderen Behörden und Privatpersonen aber nur mit richterlicher Bewilligung gestattet.
(2) Die Staatsanwaltschaft kann sich zur Verwahrung der bei ihr einlangenden Beweisgegenstände der Verwahrungsstelle des Gerichtes bedienen. In diesem Falle steht die Verfügung über die verwahrten Gegenstände, solange nicht die Anklage eingebracht wurde, ausschließlich der Staatsanwaltschaft zu, die dabei die für die Gerichte geltenden Vorschriften dem Sinne nach zu beachten hat. Geht das Verfügungsrecht über die verwahrten Gegenstände auf das Gericht über, so hat die Staatsanwaltschaft die Verwahrungsstelle hievon zu benachrichtigen.
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