Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Zeitpunkt der Übernahme in die Strafhaft und ihrer Beendigung, jede nicht auf einer Entscheidung des Gerichts oder des Anstaltsleiters beruhende Unterbrechung der Strafhaft sowie die Überstellung des Strafgefangenen in eine andere Justizanstalt ist vom Leiter der Justizanstalt, in der der Strafgefangene angehalten wird, dem erkennenden Gericht und dem Vollzugsgericht anzuzeigen.
(2)Absatz 2Ist der Verurteilte zum Strafantritt vorgeführt worden, so sind in den nach Abs. 1 zu erstattenden Berichten auch die Kosten der Vorführung anzugeben. Das Gleiche gilt für die Überstellungskosten, wenn der Verurteilte zum Strafantritt überstellt worden ist.Ist der Verurteilte zum Strafantritt vorgeführt worden, so sind in den nach Absatz eins, zu erstattenden Berichten auch die Kosten der Vorführung anzugeben. Das Gleiche gilt für die Überstellungskosten, wenn der Verurteilte zum Strafantritt überstellt worden ist.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden dem Sinne nach auch auf die Berichte über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den §§ 21, 22 oder 23 StGB Anwendung.Die Bestimmungen der Absatz eins, und 2 finden dem Sinne nach auch auf die Berichte über die Vollziehung der Unterbringung in Anstalten nach den Paragraphen 21,, 22 oder 23 StGB Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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