§ 611 Geo. (Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz), Sachen, die raschem Verderben unterliegen; Handfeuerwaffen, Giftstoffe - JUSLINE Österreich
§ 611 Geo. Sachen, die raschem Verderben unterliegen; Handfeuerwaffen, Giftstoffe
Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsGegenstände, die raschem Verderben unterliegen, sind so schnell wie möglich für die Zwecke des Strafverfahrens zu untersuchen und, sobald sie entbehrlich sind, dem Geschädigten (§ 367 StPO.) oder der Person, der sie abgenommen worden sind, auszufolgen oder, wenn das nicht möglich sein sollte, nutzbringend zu verwerten oder zu vernichten. Soweit nicht einzelne Gesetze nähere Vorschriften über die Art der Verwertung von Gegenständen enthalten, sind sie öffentlich zu versteigern oder zu dem üblichen, allenfalls durch einen Sachverständigen zu bestimmenden Preis zu verkaufen. Der Beschuldigte und alle Personen, die Rechte an den Gegenständen geltend machen, sind womöglich vorher zu hören.Gegenstände, die raschem Verderben unterliegen, sind so schnell wie möglich für die Zwecke des Strafverfahrens zu untersuchen und, sobald sie entbehrlich sind, dem Geschädigten (Paragraph 367, StPO.) oder der Person, der sie abgenommen worden sind, auszufolgen oder, wenn das nicht möglich sein sollte, nutzbringend zu verwerten oder zu vernichten. Soweit nicht einzelne Gesetze nähere Vorschriften über die Art der Verwertung von Gegenständen enthalten, sind sie öffentlich zu versteigern oder zu dem üblichen, allenfalls durch einen Sachverständigen zu bestimmenden Preis zu verkaufen. Der Beschuldigte und alle Personen, die Rechte an den Gegenständen geltend machen, sind womöglich vorher zu hören.
(2)Absatz 2Geladene Handfeuerwaffen sind ehestens durch eine mit ihrer Handhabung vertraute Person zu entladen. Ist die Feststellung des Zustandes der Waffe vor ihrer Entladung oder die Ladung für die Strafsache von Bedeutung, so ist die Entladung nach den Vorschriften über den Augenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen (§ 125 Z 1 StPO) vorzunehmen. In geladenem Zustand dürfen Handfeuerwaffen nicht versendet werden.Geladene Handfeuerwaffen sind ehestens durch eine mit ihrer Handhabung vertraute Person zu entladen. Ist die Feststellung des Zustandes der Waffe vor ihrer Entladung oder die Ladung für die Strafsache von Bedeutung, so ist die Entladung nach den Vorschriften über den Augenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen (Paragraph 125, Ziffer eins, StPO) vorzunehmen. In geladenem Zustand dürfen Handfeuerwaffen nicht versendet werden.
(3)Absatz 3Gifte und gifthältige Gegenstände sind unter den Vorsichtsmaßnahmen aufzubewahren, die der zur Untersuchung beigezogene Sachverständige für nötig erklärt. Auf den Gefäßen, worin sie aufbewahrt werden, ist der schädliche Inhalt genau anzugeben. Bei der Packung und Versendung von Giftstoffen, Giftträgern und Leichenteilen sind die bestehenden besonderen Vorschriften zu beachten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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