§ 616 Geo. Standblätter

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Alle zu derselben Strafsache gehörigen Gegenstände bilden eine Masse. Für jede Masse ist ein besonderes Standblatt anzulegen. Dieses ist mit einer Nummer zu versehen, die aus der Postzahl des ersten Erlages zu dieser Masse im Eingangsbuch und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl zu bilden ist (Standblattnummer). Die Standblätter sind nach ihren Nummern geordnet aufzubewahren.

(2) In jedem Standblatt sind anzuführen.

1.

die Strafsache und das Aktenzeichen,

2.

die von der Verwahrungsstelle übernommenen Gegenstände (bei Barschaften auch die Geldsorten),

3.

Tag und Geschäftszahl der endgültigen Verfügung (§ 613) des Gerichtes über die einzelnen Gegenstände,

4.

Tag und Art der Durchführung dieser Verfügung.

(3) Spätere Erläge zu einer schon bestehenden Masse sind in das für sie eröffnete Standblatt einzutragen. In der Bemerkungsspalte des Eingangsbuches sind bei dem späteren Erlag und bei dem ersten Erlag in dieser Masse gegenseitige Verweisungen anzubringen.

(4) Werden einzelne Gegenstände aus einer Masse ausgeschieden, so ist ihre Anführung auf dem Standblatt abzustreichen. Nach vollständiger Bereinigung einer Masse ist die Standblattnummer mit roter Tinte durchzustreichen und das Standblatt in die Sammlung erledigter Standblätter einzureihen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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