§ 620 Geo. (Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz), c) Beaufsichtigung der Gebarung mit den in Verwahrung genommenen Gegenständen - JUSLINE Österreich
§ 620 Geo. c) Beaufsichtigung der Gebarung mit den in Verwahrung genommenen Gegenständen
Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Gerichtsvorsteher hat sich von Zeit zu Zeit von der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung der Beweisgegenstände und von der Rechtzeitigkeit der Verfügung über sie (§§ 610, 613 und 618) zu überzeugen.Der Gerichtsvorsteher hat sich von Zeit zu Zeit von der vorschriftsmäßigen Aufbewahrung der Beweisgegenstände und von der Rechtzeitigkeit der Verfügung über sie (Paragraphen 610,, 613 und 618) zu überzeugen.
(2)Absatz 2Wo eine Verwahrungsstelle besteht, hat der Gerichtsvorsteher unbeschadet der Bestimmungen des § 369 ihre Gebarung wenigstens einmal im Jahre eingehend zu untersuchen oder durch einen Richter untersuchen zu lassen. Das Kassabuch ist monatlich abzuschließen und dem Vorsteher der Geschäftsstelle zur Prüfung des Kassastandes vorzulegen.Wo eine Verwahrungsstelle besteht, hat der Gerichtsvorsteher unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 369, ihre Gebarung wenigstens einmal im Jahre eingehend zu untersuchen oder durch einen Richter untersuchen zu lassen. Das Kassabuch ist monatlich abzuschließen und dem Vorsteher der Geschäftsstelle zur Prüfung des Kassastandes vorzulegen.
(3)Absatz 3Im Dezember jedes Jahres hat der Leiter der Verwahrungsstelle den Gerichtsabteilungen ein Verzeichnis aller Gegenstände vorzulegen, die schon vor dem laufenden Kalenderjahr erlegt wurden, deren dauernde Verwahrung aber noch nicht verfügt worden ist. Die Leiter der Gerichtsabteilungen haben an der Hand dieses Verzeichnisses zu prüfen, ob eine Verfügung im Sinne des § 613 zu treffen ist.Im Dezember jedes Jahres hat der Leiter der Verwahrungsstelle den Gerichtsabteilungen ein Verzeichnis aller Gegenstände vorzulegen, die schon vor dem laufenden Kalenderjahr erlegt wurden, deren dauernde Verwahrung aber noch nicht verfügt worden ist. Die Leiter der Gerichtsabteilungen haben an der Hand dieses Verzeichnisses zu prüfen, ob eine Verfügung im Sinne des Paragraph 613, zu treffen ist.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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