Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDas Eingangsbuch ist jahrgangsweise fortlaufend zu führen und hat fünf Spalten zu enthalten: 1. Postzahl, 2. Tag der Übernahme, 3. Strafsache, 4. Erleger, 5. Bemerkungen.
(2)Absatz 2Bei Gegenständen, die von einer Behörde mit einem Begleitschreiben oder Übergabsverzeichnis eingesendet oder übergeben werden, sind in der für die Angabe des Erlegers bestimmten Spalte auch Tag und Geschäftszahl dieses Geschäftsstückes anzuführen.
(3)Absatz 3Im Kassabuch sind die Einnahmen und Ausgaben in barem und auf dem Scheckkonto derart auszuweisen, daß der Kassastand jederzeit geprüft werden kann.
(4)Absatz 4Ausländisches Geld sowie inländische Münzen und Geldzeichen, die wegen der Bedeutung der einzelnen Stücke für die Strafsache abgesondert aufzubewahren sind, sind in einem besonderen Abschnitt des Kassabuches zu verzeichnen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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