Die besonderen Bestimmungen, welche die Vorschriften über bedingte Verurteilung, bedingte Entlassung und bedingte Begnadigung sowie die zur Durchführung des Jugendgerichtsgesetzes erlassenen Vorschriften über Gegenstände dieser Geschäftsordnung enthalten, bleiben, soweit sie nicht schon früher außer Wirksamkeit getreten sind (Art. II B Z 3, 4, 5 der Einführungsbestimmungen zur Verordnung BGBl. Nr. 74/1930) oder hierüber in dieser Verordnung Vorschriften enthalten sind, unberührt.
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