§ 609 Geo. Anwendungsbereich

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Unter Beweisgegenständen werden bewegliche Sachen verstanden, an oder mit denen eine strafbare Handlung verübt worden ist oder die der Täter am Orte der Tat zurückgelassen haben dürfte oder die vom Beschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind oder in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen können. Wie Beweisgegenstände sind auch die Erlöse von Sachen, die ein Beschuldigter durch die strafbare Handlung erlangt hat, und die davon angeschafften Gegenstände zu behandeln, wenn sie dem Gericht zur Verwahrung übergeben werden.

(2) Die Vorschriften über die Verwahrung von Beweisgegenständen gelten im Sinne nach auch für die Verwahrung von sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut (§ 375 StPO.).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.2013

(1) Unter Beweisgegenständen werden bewegliche Sachen verstanden, an oder mit denen eine strafbare Handlung verübt worden ist oder die der Täter am Orte der Tat zurückgelassen haben dürfte oder die vom Beschuldigten oder von Zeugen anzuerkennen sind oder in anderer Weise zur Herstellung des Beweises dienen können. Wie Beweisgegenstände sind auch die Erlöse von Sachen, die ein Beschuldigter durch die strafbare Handlung erlangt hat, und die davon angeschafften Gegenstände zu behandeln, wenn sie dem Gericht zur Verwahrung übergeben werden.

(2) Die Vorschriften über die Verwahrung von Beweisgegenständen gelten im Sinne nach auch für die Verwahrung von sichergestellten und beschlagnahmten Gegenständen, die dem Verfall unterliegen, und von bedenklichem Gut (§ 375 StPO.).

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