Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie für Verlautbarungen des Gerichtes bestimmte Tafel ist in der Nähe des Einganges in das Gerichtsgebäude derart anzubringen, daß die angeschlagenen Geschäftsstücke leicht gelesen werden können.
(2)Absatz 2Der mit dem Anschlagdienst betraute Bedienstete hat auf dem zum Anschlag bestimmten Geschäftsstück und im Akt bei der Zustellverfügung den Tag zu beurkunden, an dem der Anschlag stattfindet, und den Tag zu vermerken, an dem die Anschlagefrist endet. Nach Ablauf der Anschlagefrist hat er das Geschäftsstück abzunehmen, den Tag der Abnahme darauf zu beurkunden und das Stück der Geschäftsabteilung zum Anschluß an den Akt zu übergeben.
(3)Absatz 3Gegenstandslos gewordene Verlautbarungen sind von der Amtstafel zu entfernen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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