§ 51 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Im Verkehr der Gerichte mit inländischen Behörden, Ämtern und Anstalten haben überflüssige Höflichkeitsausdrücke, wie „löblich“, „diensthöflich“ usw., wegzubleiben. Im Verkehr mit kirchlichen Stellen sind die üblichen Formen zu beachten.

(2) Berichte, Anfragen und Ersuchschreiben an den Obersten Gerichtshof und an das Bundesministerium für Justiz sind von den Gerichten, soweit nicht für einzelne Fälle anderes angeordnet ist, unmittelbar, also nicht im Wege der Zwischenstellen, vorzulegen; dies gilt insbesondere für die Vorlage von Anträgen auf Bestimmung oder Delegierung eines Gerichtes zur Durchführung eines Verfahrens in bürgerlichen Rechtssachen (§§ 28, 31, 111 JN.) an den Obersten Gerichtshof. In Justizverwaltungssachen ist, sofern im einzelnen Falle nicht anderes angeordnet wird, der Dienstweg einzuhalten.

(3) In bürgerlichen Rechtssachen und in Strafsachen können die Gerichte mit den inländischen Zentralstellen und sonstigen Behörden unmittelbar in Verkehr treten; bei Beschwerden gegen andere Amtsstellen und, wenn sich das Gericht in Justizverwaltungssachen an eine Zentralstelle wenden will, ist der Dienstweg einzuhalten; für den Verkehr mit österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, mit fremden Vertretungsbehörden im Inland, mit exterritorialen Personen und mit ausländischen Behörden gelten die Bestimmungen der Rechtshilfe-Erlässe.

(4) Bei Antwortschreiben an eine andere Dienststelle ist deren Geschäftszahl, bei Schreiben größeren Umfanges eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhaltes (Betreff) an die Spitze zu setzen. Die Gerichtshofpräsidenten haben ihren Erlässen ein Schlagwort voranzustellen, unter dem sie bei den unterstehenden Gerichten in das Sachverzeichnis zum Jv-Register einzutragen sind (§ 517). Bei Ersuchschreiben um Vornahme von Erhebungen ist der Zweck des Ersuchens mitzuteilen, wenn dieser für die Art der Erhebungen von Wichtigkeit ist.

(5) Wenn zivilgerichtliche Akten zum Zwecke der Verfolgung einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft übersendet werden, ist im Übersendungsvermerk der Name der der strafbaren Handlung verdächtigen Person und des Geschädigten sowie die vermutete strafbare Handlung selbst anzugeben. Letzteres kann auch durch Verweisung auf die maßgebende Stelle des Aktes, die mit Farbstift bezeichnet wird, geschehen.

(6) Wird um die Übersendung von Akten der Verwaltungsbehörden ersucht, so ist das Beweisthema in Schlagworten anzuführen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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