Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei jedem Gericht ist ein Bediensteter zur Übernahme der Eingaben zu bestimmen.
(2)Absatz 2Die Einlaufstelle ist womöglich in der Nähe des Eingangstores unterzubringen. Die Einlaufstellen mehrerer in einem Gebäude untergebrachten Gerichte können vereinigt werden.
(3)Absatz 3Die Einlaufstelle ist während der Amtsstunden des Gerichtes (§ 23 Abs. 1) offen zu halten.Die Einlaufstelle ist während der Amtsstunden des Gerichtes (Paragraph 23, Absatz eins,) offen zu halten.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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