(1) Stehen bei einem Gericht für den Außendienst mehrere Personen zur Verfügung, so sollen die Geschäfte unter sie nach örtlichen Gebieten aufgeteilt werden. Innerhalb des ihnen zugewiesenen örtlichen Gebietes sind die zur Verfügung stehenden Bediensteten sowohl als Vollstrecker als auch als Zusteller zu verwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsdienst von der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters besorgt wird.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)
(3) Vollstrecker und Zusteller sind vom Leiter der Vollzugsabteilung (§ 39 Abs. 2), die Vollstrecker überdies vom Exekutionsrichter ständig zu überwachen und nötigenfalls zur Ausführung der einzelnen Aufträge gehörig anzuleiten. Der Leiter der Vollzugsabteilung hat insbesondere jeweils nach der Rückkehr eines Vollstreckers von einer Amtshandlung zu prüfen, ob das Quittungsheft ordentlich geführt und vollständig ist, ob die Angaben über die abgenommenen und übernommenen Beträge und Gegenstände im Bericht über die Amtshandlung und im Quittungsheft übereinstimmen und ob der Vollstrecker die Beträge und Gegenstände richtig und rechtzeitig erlegt oder an den betreibenden Gläubiger ausgefolgt, etwa noch nicht erlegte oder ausgefolgte aber bei sich hat. Mit dieser Prüfung ist die Prüfung der Gebühren des Vollstreckers (§§ 75 Abs. 4, 76 Abs. 2) zu verbinden. Um die Prüfung jeder Eintragung in den Quittungsheften zu sichern, hat sich der Leiter der Vollzugsabteilung jeweils die Nummer der letzten geprüften Empfangsbestätigung jedes Quittungsheftes vorzumerken.
(4) Die für den Vollstreckungsdienst bestimmten Bediensteten sind, bevor sie selbständig verwendet werden, in diesen Dienst dadurch einzuführen, daß sie anderen Bediensteten bei der Vornahme solcher Amtshandlungen beigegeben werden. Die Bediensteten der Vollzugsabteilung haben sich mit den für ihren Dienst wichtigen Postvorschriften vertraut zu machen.
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