§ 35 Geo. Besondere Dienste der Geschäftsstelle

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsBei jedem Gericht ist auch für folgende Dienste vorzusorgen:
    1. 1.Ziffer einsEinlaufdienst (§ 37),Einlaufdienst (Paragraph 37,),
    2. 2.Ziffer 2Zustell- und Vollstreckungsdienst (§§ 39 ff.),Zustell- und Vollstreckungsdienst (Paragraphen 39, ff.),
    3. 3.Ziffer 3Verwahrung der abgelegten Akten (Aktenlager, § 171),Verwahrung der abgelegten Akten (Aktenlager, Paragraph 171,),
    4. 4.Ziffer 4Verwahrung wichtiger Urkunden (Urkundenkasten, § 168),Verwahrung wichtiger Urkunden (Urkundenkasten, Paragraph 168,),
    5. 5.Ziffer 5Geschäfte des Kostenbeamten, falls dieser nicht zugleich Leiter der Geschäftsabteilung ist,
    6. 6.Ziffer 6Geschäfte des Rechnungsführers,
    (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)
    1. 8.Ziffer 8Inventar- und Materialverrechnung.
  2. (2)Absatz 2Ob für diese Dienste eigene Geschäftsabteilungen gebildet werden oder ob ihre Besorgung (Beaufsichtigung) dem Leiter einer auch mit anderen Sachen befaßten Geschäftsabteilung anvertraut wird, hängt vom Umfange der zu besorgenden Geschäfte ab.
  3. (3)Absatz 3Die Grundbuchsführung wird mit den übrigen Geschäften für den Grundbuchsrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Der Leiter dieser Geschäftsabteilung ist der Grundbuchsführer im Sinne des § 7 GBG. und der §§ 135, 450 ff., 571 ff. In stark beschäftigten Grundbuchsabteilungen können die Geschäfte des Grundbuchsführers, unbeschadet der Dienstaufsicht des Leiters der Geschäftsabteilung (§ 49 Abs. 2), auf mehrere Beamte (§ 30 Abs. 4) zur selbständigen Besorgung aufgeteilt werden.Die Grundbuchsführung wird mit den übrigen Geschäften für den Grundbuchsrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Der Leiter dieser Geschäftsabteilung ist der Grundbuchsführer im Sinne des Paragraph 7, GBG. und der Paragraphen 135,, 450 ff., 571 ff. In stark beschäftigten Grundbuchsabteilungen können die Geschäfte des Grundbuchsführers, unbeschadet der Dienstaufsicht des Leiters der Geschäftsabteilung (Paragraph 49, Absatz 2,), auf mehrere Beamte (Paragraph 30, Absatz 4,) zur selbständigen Besorgung aufgeteilt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters wird mit den übrigen Geschäften für den Registerrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Dieser Geschäftsabteilung liegt auch die Sammlung und Einreihung der Urkunden (Belege), die Führung der Beilagenbücher und Namenverzeichnisse (Nachschlageregister) und die Überwachung des Vollzuges der Verlautbarungen in den öffentlichen Blättern ob. Die Bestimmungen des Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Desgleichen wird die Führung des Schiffsregisters mit den übrigen Geschäften des Registerrichters in einer Geschäftsabteilung vereinigt.Die Führung des Handels- und Genossenschaftsregisters wird mit den übrigen Geschäften für den Registerrichter in einer Geschäftsabteilung vereinigt. Dieser Geschäftsabteilung liegt auch die Sammlung und Einreihung der Urkunden (Belege), die Führung der Beilagenbücher und Namenverzeichnisse (Nachschlageregister) und die Überwachung des Vollzuges der Verlautbarungen in den öffentlichen Blättern ob. Die Bestimmungen des Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden. Desgleichen wird die Führung des Schiffsregisters mit den übrigen Geschäften des Registerrichters in einer Geschäftsabteilung vereinigt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34a Geo.
§ 36 Geo.