§ 36 Geo. (Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz), Unterfertigung der von der Geschäftsstelle erledigten Geschäftsstücke - JUSLINE Österreich
§ 36 Geo. Unterfertigung der von der Geschäftsstelle erledigten Geschäftsstücke
Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Ausfertigungen von Geschäftsstücken, die ein Bediensteter der Geschäftsstelle im selbständigen Wirkungskreis erledigt hat, versieht er nach Angabe der Bezeichnung des Gerichtes mit dem Beisatz „Geschäftsstelle“ oder „Geschäftsabteilung“ und des Erledigungstages eigenhändig mit seiner Unterschrift, zum Beispiel „Bezirksgericht Gmunden, Geschäftsabteilung 2. am 4. November 1949. Pfeiffer.“
(2)Absatz 2Für die Unterfertigung der Ausfertigungen der vom Beamten der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreis (Rechtspfleger) erledigten Stücke gilt folgendes:
1.Ziffer einsIst der Rechtspfleger nicht gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so werden die Ausfertigungen nach Angabe der Bezeichnung des Gerichtes (der Gerichtsabteilung) und des Erledigungstages ebenso wie die vom Richter erledigten Geschäftsstücke unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis unterfertigt (also gemäß § 149 Abs. 1 lit. b unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie vom Leiter der Geschäftsabteilung).Ist der Rechtspfleger nicht gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so werden die Ausfertigungen nach Angabe der Bezeichnung des Gerichtes (der Gerichtsabteilung) und des Erledigungstages ebenso wie die vom Richter erledigten Geschäftsstücke unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis unterfertigt (also gemäß Paragraph 149, Absatz eins, Litera b, unter dem Abdruck der Unterfertigungsstampiglie vom Leiter der Geschäftsabteilung).
2.Ziffer 2Ist der Rechtspfleger gleichzeitig Leiter der Geschäftsabteilung, so wird die von ihm beschlossene Ausfertigung mit seiner Unterfertigungsstampiglie unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis unterfertigt und die Richtigkeit der Ausfertigung von ihm in seiner Eigenschaft als Leiter der Geschäftsabteilung mit eigenhändiger Unterschrift beglaubigt.
3.Ziffer 3Die Ausfertigungen der im § 79 Abs. 2 GOG. angeführten Erledigungen sind vom Rechtspfleger unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis ohne Abdruck der Unterfertigungsstampiglie eigenhändig zu unterschreiben, zum Beispiel: „Bezirksgericht Salzburg, Abteilung 3, Fröhlich, Rechtspfleger.“Die Ausfertigungen der im Paragraph 79, Absatz 2, GOG. angeführten Erledigungen sind vom Rechtspfleger unter Hinweis auf den erweiterten Wirkungskreis ohne Abdruck der Unterfertigungsstampiglie eigenhändig zu unterschreiben, zum Beispiel: „Bezirksgericht Salzburg, Abteilung 3, Fröhlich, Rechtspfleger.“
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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