§ 52 Geo. Verkehr mit Parteien

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Im dienstlichen Verkehr mit Parteien sind die Formen der gebotenen Höflichkeit zu wahren; den Parteien ist mit Ruhe zu begegnen und innerhalb der zulässigen Grenzen, soweit es die Rücksicht auf die Rechte anderer Parteien gestattet, hilfsbereit entgegenzukommen; der Geschäftsgang ist derart zu gestalten, daß nach Möglichkeit den Bedürfnissen der Parteien und der Wirtschaft Rechnung getragen wird.

(2) Der Verkehr ist streng sachlich zu führen, zwecklose Auseinandersetzungen sind unter Hinweis auf die dem Gerichte obliegenden Aufgaben zu beenden. Der Richter soll sich in keine Streitigkeiten mit den Parteien und Vertretern einlassen, keine Rügen erteilen, die nicht das prozessuale Verhalten betreffen, und keine Werturteile fällen oder spöttische Bemerkungen machen. Äußerungen über den vermutlichen Ausgang einer Sache außerhalb der Verhandlung sind verboten. Während der Verhandlung soll der Richter Bemerkungen über den voraussichtlichen Inhalt der Entscheidung unterlassen; aus Beweisbeschlüssen, aus der Fragestellung, aus Anregungen zum Vergleichsabschluß kann die Anschauung des Richters über die Rechts- und Beweislage hervorgehen, soferne erkennbar ist, daß der Richter bereit ist, seine Meinung nach den Ergebnissen der weiteren Verhandlung zu berichtigen.

(3) Notwendige Zurechtweisungen sind ohne Heftigkeit und unter Vermeidung jeder verletzenden Äußerung zu erteilen. Gegen unbotmäßige Personen sind die gesetzlichen Zwangs- und Strafmittel zur Herstellung der Ordnung anzuwenden.

(4) Die Anredeworte „Herr“, „Frau“ und „Fräulein“ sind sowohl im mündlichen Verkehr als auch in der Anschrift auf dem Umschlage der Gerichtsbriefe und im Eingang von Schreiben, die an einzelne Personen gerichtet sind, zu verwenden, soweit hievon nicht gegenüber Jugendlichen nach der Landessitte abzusehen ist. Bei der Anrede und in der Anschrift ist jeder Person der ihr gesetzlich zukommende Titel oder die ihr nach Beruf und Lebensstellung zukommende oder verkehrsübliche Bezeichnung zu geben. Im Spruche der richterlichen Urteile und Beschlüsse sind Anredeworte und Titel mit Ausnahme der akademischen Grade nicht zu gebrauchen.

(5) Ehemalige Richter oder Staatsanwälte, die als Parteienvertreter (Verteidiger) vor Gericht erscheinen, sind nicht mit ihrem früheren Amtstitel, Rechtsanwälte in Ausübung ihres Berufes nicht mit besonderen Titeln (Professor usw.) anzusprechen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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