§ 48 Geo. Ordnung des Schreibdienstes

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Den Parteien ist es nicht gestattet, eine Schreibstube zu betreten. Wird ein bei den Schreibkräften befindlicher Akt in der Gerichts- oder Geschäftsabteilung benötigt, so muß er durch einen Bediensteten geholt werden.

(2) Der Leiter des Schreibdienstes (§ 44 Abs. 1) hat für eine angemessene Verteilung der Arbeit unter die Schreibkräfte zu sorgen und das in § 46 Abs. 2 erwähnte Verzeichnis zu führen.

(3) Jede Schreibkraft hat auf die Reinigung und Instandhaltung ihrer Schreibmaschine zu achten und allfällige Gebrechen an der Maschine sofort dem Vorsteher der Geschäftsstelle zu melden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Geo. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 47 Geo.
§ 49 Geo.