Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDen Parteien ist es nicht gestattet, eine Schreibstube zu betreten. Wird ein bei den Schreibkräften befindlicher Akt in der Gerichts- oder Geschäftsabteilung benötigt, so muß er durch einen Bediensteten geholt werden.
(2)Absatz 2Der Leiter des Schreibdienstes (§ 44 Abs. 1) hat für eine angemessene Verteilung der Arbeit unter die Schreibkräfte zu sorgen und das in § 46 Abs. 2 erwähnte Verzeichnis zu führen.Der Leiter des Schreibdienstes (Paragraph 44, Absatz eins,) hat für eine angemessene Verteilung der Arbeit unter die Schreibkräfte zu sorgen und das in Paragraph 46, Absatz 2, erwähnte Verzeichnis zu führen.
(3)Absatz 3Jede Schreibkraft hat auf die Reinigung und Instandhaltung ihrer Schreibmaschine zu achten und allfällige Gebrechen an der Maschine sofort dem Vorsteher der Geschäftsstelle zu melden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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