§ 49 Geo. (Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz), Allgemeine Pflichten der Richter und sonstigen Bediensteten des Gerichtes - JUSLINE Österreich
§ 49 Geo. Allgemeine Pflichten der Richter und sonstigen Bediensteten des Gerichtes
Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie bei Gericht verwendeten Personen haben die ihnen übertragenen Geschäfte dem Gesetz und den sonstigen Vorschriften gemäß nach bestem Wissen und Können mit tunlichster Raschheit auszuführen, den dienstlichen Anordnungen der vorgesetzten Stellen über die äußere Geschäftsbehandlung zu entsprechen, das Amtsgeheimnis zu wahren und den Dienst durch wechselseitige Unterstützung zu fördern.
(2)Absatz 2Wer eine leitende oder beaufsichtigende Stelle innehat, ist verpflichtet, in seinem Wirkungskreise auf eine gesetz- und vorschriftsmäßige, möglichst rasche, zweckmäßige, tunlichst einfache und gleichmäßige Geschäftsführung zu dringen, den seiner Leitung und Aufsicht unterstellten Personen erforderlichenfalls die nötigen Weisungen und Belehrungen zu erteilen, Verstöße abzustellen und Übelstände, die er nicht abzustellen vermag, der zuständigen Stelle anzuzeigen.
(3)Absatz 3Bei allen Geschäften ist größte Einfachheit, Einschränkung des Schreibwerkes und tunlichste Abkürzung des Verfahrens anzustreben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 49 Geo.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 Geo. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 49 Geo.