(1) Die Gerichtssprache ist deutsch. Besondere Bestimmungen über die Zulassung einer anderen Sprache als zusätzlicher Amtssprache bleiben unberührt.
(2) Die Ausdrucksweise des Gerichtes sei kurz und klar. Bei der mündlichen Verkündung von gerichtlichen Verfügungen und von Entscheidungsgründen, dann bei der Erteilung von Rechtsmittelbelehrungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß das Verkündete von den Beteiligten verstanden wird.
(3) In der schriftlichen Erledigung sind entbehrliche Fremdwörter und eine von der Umgangssprache abweichende Amtssprache zu vermeiden; die Erledigung muß verständlich, die Ausdrucksweise richtig und der Würde des Gerichtes angepaßt sein. Ausführungen, die nicht zur Sache gehören oder jemanden ohne Not verletzen könnten, sind unzulässig.
(4) Im schriftlichen Verkehr dürfen nur übliche und allgemein verständliche Abkürzungen angewendet werden. Gesetze und Verordnungen sind mit den amtlich festgesetzten oder in der Wissenschaft anerkannten Abkürzungen zu bezeichnen. Gerichtliche und behördliche Entscheidungen, Zuschriften usw. sind durch Angabe der Geschäftszahl zu bezeichnen; ihre Tagesangabe ist nur beizusetzen, wo sie wichtig ist.
(5) Bei Anführung der Namen ist auf richtig Schreibweise zu achten; in Strafsachen ist die Schreibweise des Namens der Beschuldigten im Zweifel durch Standesurkunden festzustellen.
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