(1) Der Vollzugsabteilung ist die erforderliche Anzahl von Kanzleibeamten, Vollstreckungsbeamten, Hilfsbeamten und Vertragsbediensteten zuzuteilen. Unter diese Kräfte sind die Geschäfte vom Leiter der Vollzugsabteilung (§ 39 Abs. 2) nach festem Plan zu verteilen. Im Bedarfsfalle kann die Vornahme schwierigerer Exekutionshandlungen ohne Rücksicht auf diese Verteilung den hiezu besonders geeigneten Beamten der Vollzugsabteilung, allenfalls Beamten auch anderer Abteilungen aufgetragen werden. Die Anordnung hiezu trifft der Gerichtsvorsteher oder der von ihm hiezu bestimmte Beamte.
(2) Die Beschreibung und Schätzung von Liegenschaften und ihrem Zubehör ist von Beamten des gehobenen Fachdienstes oder Beamten des Fachdienstes vorzunehmen.
(3) Alle übrigen Vollstreckungshandlungen sind von Vollstreckungsbeamten vorzunehmen. Kanzleibeamten dürfen sie nur übertragen werden, wenn Beamte des Vollstreckungsdienstes oder des Gefangenenaufsichtsdienstes bei Bezirksgerichten nicht zur Verfügung stehen, Hilfsbeamten oder Vertragsbediensteten nur aushilfsweise und nur, wenn sie vollkommen verläßlich und geeignet sind. Wenn es im Einzelfalle die Schwierigkeit der Vollstreckungshandlung erheischt, kann der Gerichtsvorsteher ihre Vornahme auch einem Beamten des gehobenen Fachdienstes oder des Fachdienstes (§ 29 Abs. 8) auftragen.
(4) Die zwangsweise Veräußerung von Wertpapieren, die bei einer Verwahrungsabteilung erliegen, ist durch diese zu veranlassen.
(5) Die dem Gericht obliegenden Zustelldienste sind durch Vollstreckungsbeamte, Hilfsbeamte und Vertragsbedienstete zu besorgen. Zu dringenden Zustellungen muß sich jeder Bedienstete der Geschäftsstelle verwenden lassen.
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