§ 424 Geo.

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 424.Paragraph 424,

Wird ein Pflegschaftsakt gemäß § 109 Abs. 2 JN. dem Gerichtshof I. Instanz zur Entscheidung vorgelegt, so ist die Sache beim Gerichtshof ins Nc-Register einzutragen; hinsichtlich der Aktenbildung ist wie bei Rechtsmittelakten vorzugehen (§ 471). Wird ein Pflegschaftsakt gemäß Paragraph 109, Absatz 2, JN. dem Gerichtshof römisch eins. Instanz zur Entscheidung vorgelegt, so ist die Sache beim Gerichtshof ins Nc-Register einzutragen; hinsichtlich der Aktenbildung ist wie bei Rechtsmittelakten vorzugehen (Paragraph 471,).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013
§ 424.Paragraph 424,

Wird ein Pflegschaftsakt gemäß § 109 Abs. 2 JN. dem Gerichtshof I. Instanz zur Entscheidung vorgelegt, so ist die Sache beim Gerichtshof ins Nc-Register einzutragen; hinsichtlich der Aktenbildung ist wie bei Rechtsmittelakten vorzugehen (§ 471). Wird ein Pflegschaftsakt gemäß Paragraph 109, Absatz 2, JN. dem Gerichtshof römisch eins. Instanz zur Entscheidung vorgelegt, so ist die Sache beim Gerichtshof ins Nc-Register einzutragen; hinsichtlich der Aktenbildung ist wie bei Rechtsmittelakten vorzugehen (Paragraph 471,).

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