(1) Die in einer Geschäftsabteilung verwendeten Bediensteten haben den dienstlichen Anordnungen des Leiters der Geschäftsabteilung Folge zu leisten; dieser ist für den Dienst in der Geschäftsabteilung verantwortlich.
(2) Der Leiter der Geschäftsabteilung und die anderen in der Geschäftsabteilung verwendeten Personen haben den dienstlichen Anordnungen des Richters oder Vorsitzenden, der die zugehörige Gerichtsabteilung leitet, Folge zu leisten. Die Leitung der Gerichtsabteilung umfaßt auch die Pflicht der Aufsicht über die zugehörige Geschäftsabteilung.
(3) Wenn eine Geschäftsabteilung mehreren Gerichtsabteilungen zugewiesen ist, hat jeder der in Betracht kommenden Richter die Besorgung der seine Gerichtsabteilung betreffenden Geschäfte zu überwachen. Die Sonderdienste, die außerhalb der Gerichtsabteilungen für das ganze Gericht gemeinsam besorgt werden (Einlaufstelle, Vollzugsabteilung, Aktenlager usw.), unterstehen der unmittelbaren Dienstaufsicht des Gerichtsvorstehers oder eines von ihm beauftragten Richters.
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