Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsMan unterscheidet im Dienste der Geschäftsstelle innerhalb ihres allgemeinen Wirkungskreises: 1. den selbständigen Wirkungskreis, 2. die vorbereitende Tätigkeit, 3. den erweiterten Wirkungskreis.
(2)Absatz 2Der selbständige Wirkungskreis wird im § 34 behandelt.Der selbständige Wirkungskreis wird im Paragraph 34, behandelt.
(3)Absatz 3Die vorbereitende Tätigkeit umfaßt die Vorbereitung der richterlichen Erledigung durch Bedienstete der Geschäftsstelle (§ 113).Die vorbereitende Tätigkeit umfaßt die Vorbereitung der richterlichen Erledigung durch Bedienstete der Geschäftsstelle (Paragraph 113,).
(4)Absatz 4Im erweiterten Wirkungskreise besorgen Rechtspfleger nach Zulaß des § 56a GOG. durch besondere Verordnung bestimmte Geschäfte. Die von der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreise verfaßten Erledigungen sind geschäftlich ebenso zu behandeln wie richterliche Erledigungen.Im erweiterten Wirkungskreise besorgen Rechtspfleger nach Zulaß des Paragraph 56 a, GOG. durch besondere Verordnung bestimmte Geschäfte. Die von der Geschäftsstelle im erweiterten Wirkungskreise verfaßten Erledigungen sind geschäftlich ebenso zu behandeln wie richterliche Erledigungen.
(5)Absatz 5Jedes Geschäft, daß der Geschäftsstelle zugewiesen ist, kann auch vom Richter besorgt werden; doch soll dies nicht ohne triftigen Grund geschehen. Es muß geschehen, wenn die Schwierigkeit oder Eigenart des Geschäftes das Eingreifen des Richters erforderlich macht.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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