Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle hat die Leitung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle nach den Weisungen der Leiterin oder des Leiters des Gerichts wahrzunehmen, wobei dabei die Dienstaufsicht im Wirkungsbereich zu führen ist (§ 49 Abs. 2) und die nachstehenden Angelegenheiten zu besorgen sind:Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle hat die Leitung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle nach den Weisungen der Leiterin oder des Leiters des Gerichts wahrzunehmen, wobei dabei die Dienstaufsicht im Wirkungsbereich zu führen ist (Paragraph 49, Absatz 2,) und die nachstehenden Angelegenheiten zu besorgen sind:
1.Ziffer einsVJ-Prüfwesen sowie Personalangelegenheiten der Beamtinnen, Beamten, Vertragsbediensteten, Lehrlinge, Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten, insbesondere
a.Litera aDiensteinteilung
b.Litera bAus- und Fortbildung sowie Personalentwicklung (insbesondere Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche sowie Teamarbeitsbesprechungen)
c.Litera cBeschwerdewesen
d.Litera dVerwendungsberichte
e.Litera eEmployee Self Service
f.Litera fPM-SAP (Verwendungsdaten)
g.Litera gDienstausweise
h.Litera hAufsicht Telearbeit
i.Litera iGeldaushilfen
2.Ziffer 2Aufgaben als Gleitzeitbeauftragte oder Gleitzeitbeauftragter mit Ausnahme der eigenen Gleitzeit und Änderungsprotokollen
3.Ziffer 3Lehrlingsbeauftragte oder Lehrlingsbeauftragter
4.Ziffer 4Beschaffung, Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft
5.Ziffer 5Zahlungskontrolllisten
6.Ziffer 6Zulagen, Prämien, Zuschüsse und Pendlerpauschalen
7.Ziffer 7Mehrleistungszulage, Fehlgeldentschädigung, Überstunden, Journaldienstabrechnung und sonstige Nebengebühren
8.Ziffer 8Passwortvergabe (Berechtigungen)
9.Ziffer 9Haus-, Material- und Inventarverwaltung
10.Ziffer 10Administration des Aktenverteilsystems
11.Ziffer 11Scan- und Kopierwesen
12.Ziffer 12Aktenvernichtung
13.Ziffer 13EKIS- und ZMR-Beauftragte oder -Beauftragter
14.Ziffer 14Infrastrukturelle Angelegenheiten der Familien- und Jugendgerichtshilfe
15.Ziffer 15Organisatorische Angelegenheiten der Bürgerserviceeinrichtungen
(2)Absatz 2Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts hat der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle, wenn diese oder dieser die für diese Tätigkeit erforderliche Grundausbildung absolviert hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, allgemein die selbstständige Behandlung der in Abs. 1 angeführten Geschäfte zu übertragen. Sie oder er kann von dieser Übertragung einzelne Gruppen von Geschäften mit schriftlicher Begründung ausnehmen oder weitere Aufgaben des Dienststellenmanagements (§ 5 Abs. 2) übertragen, sofern diese nicht ihr oder ihm durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich zugewiesen oder sonst in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 11 angeführt sind.Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts hat der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle, wenn diese oder dieser die für diese Tätigkeit erforderliche Grundausbildung absolviert hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, allgemein die selbstständige Behandlung der in Absatz eins, angeführten Geschäfte zu übertragen. Sie oder er kann von dieser Übertragung einzelne Gruppen von Geschäften mit schriftlicher Begründung ausnehmen oder weitere Aufgaben des Dienststellenmanagements (Paragraph 5, Absatz 2,) übertragen, sofern diese nicht ihr oder ihm durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich zugewiesen oder sonst in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 11 angeführt sind.
(3)Absatz 3Die Übertragung nach Abs. 2 wird im Rahmen der Geschäftseinteilung erteilt und hat überdies festzulegen, welche der der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle übertragenen Geschäfte der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts wann und in welcher Form zur Kenntnis zu bringen sind.Die Übertragung nach Absatz 2, wird im Rahmen der Geschäftseinteilung erteilt und hat überdies festzulegen, welche der der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle übertragenen Geschäfte der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts wann und in welcher Form zur Kenntnis zu bringen sind.
(4)Absatz 4Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle und der Leiterin oder dem Leiter einer Gerichtsabteilung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Gerichts.
In Kraft seit 03.07.2018 bis 31.12.9999
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