§ 31 Geo. Die Leitung der Geschäftsstellen

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Geschäftsstelle hat die Leitung des gesamten Dienstes in der Geschäftsstelle nach den Weisungen der Leiterin oder des Leiters des Gerichts wahrzunehmen, wobei dabei die Dienstaufsicht im Wirkungsbereich zu führen ist (§ 49 Abs. 2) und die nachstehenden Angelegenheiten zu besorgen sind:

1.

VJ-Prüfwesen sowie Personalangelegenheiten der Beamtinnen, Beamten, Vertragsbediensteten, Lehrlinge, Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten, insbesondere

a.

Diensteinteilung

b.

Aus- und Fortbildung sowie Personalentwicklung (insbesondere Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche sowie Teamarbeitsbesprechungen)

c.

Beschwerdewesen

d.

Verwendungsberichte

e.

Employee Self Service

f.

PM-SAP (Verwendungsdaten)

g.

Dienstausweise

h.

Aufsicht Telearbeit

i.

Geldaushilfen

2.

Aufgaben als Gleitzeitbeauftragte oder Gleitzeitbeauftragter mit Ausnahme der eigenen Gleitzeit und Änderungsprotokollen

3.

Lehrlingsbeauftragte oder Lehrlingsbeauftragter

4.

Beschaffung, Haushaltsgebarung und Geldwirtschaft

5.

Zahlungskontrolllisten

6.

Zulagen, Prämien, Zuschüsse und Pendlerpauschalen

7.

Mehrleistungszulage, Fehlgeldentschädigung, Überstunden, Journaldienstabrechnung und sonstige Nebengebühren

8.

Passwortvergabe (Berechtigungen)

9.

Haus-, Material- und Inventarverwaltung

10.

Administration des Aktenverteilsystems

11.

Scan- und Kopierwesen

12.

Aktenvernichtung

13.

EKIS- und ZMR-Beauftragte oder -Beauftragter

14.

Infrastrukturelle Angelegenheiten der Familien- und Jugendgerichtshilfe

15.

Organisatorische Angelegenheiten der Bürgerserviceeinrichtungen

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts hat der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle, wenn diese oder dieser die für diese Tätigkeit erforderliche Grundausbildung absolviert hat und die entsprechende Eignung sowie eine längere erfolgreiche Verwendung aufweist, allgemein die selbstständige Behandlung der in Abs. 1 angeführten Geschäfte zu übertragen. Sie oder er kann von dieser Übertragung einzelne Gruppen von Geschäften mit schriftlicher Begründung ausnehmen oder weitere Aufgaben des Dienststellenmanagements (§ 5 Abs. 2) übertragen, sofern diese nicht ihr oder ihm durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich zugewiesen oder sonst in § 5 Abs. 2 Z 1 bis 11 angeführt sind.

(3) Die Übertragung nach Abs. 2 wird im Rahmen der Geschäftseinteilung erteilt und hat überdies festzulegen, welche der der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle übertragenen Geschäfte der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts wann und in welcher Form zur Kenntnis zu bringen sind.

(4) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Geschäftsstelle und der Leiterin oder dem Leiter einer Gerichtsabteilung entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Gerichts.

In Kraft seit 03.07.2018 bis 31.12.9999
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