Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Solange mehrere Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sind, werden Protokolle, Urschriften usw. nur mit dem Aktenzeichen der führenden Sache bezeichnet. Im Register ist die Ergebnisspalte hinsichtlich aller Sachen auszufüllen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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