Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsFür Akten, die eine Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Zwangsverpachtung, ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren oder eine in das Firmenbuch eingetragene Firma betreffen, für Personalakten und Akten über Dienststrafsachen ist stets eine Aktenübersicht nach GeoForm. Nr. 77 anzulegen. In A-, P- und N-Sachen ist eine Aktenübersicht anzulegen, sobald ein Akt, der mehr
(2)Absatz 2Die Übersichten sind von der Geschäftsabteilung ohne Rückstand zu führen. Die wichtigsten Geschäftsstücke sind in Spalte 3 durch farbiges Unterstreichen der Inhaltsangabe hervorzuheben, zum Beispiel Schätzungs- und Versteigerungsprotokoll, Meistbotverteilungsbeschluß, Anklageschrift, Strafantrag, Protokoll über die Vernehmung des Beschuldigten oder die Hauptverhandlung u. dgl.
(3)Absatz 3Für genähte Akten (§ 381) sind Übersichten nicht zu führen.Für genähte Akten (Paragraph 381,) sind Übersichten nicht zu führen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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