(1) Ein E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) nach GeoForm Nr. 86 ist nur bei den Gerichten zu führen, die Exekutionen vollziehen haben.
(2) In das E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) sind einzutragen:
1. | Anträge auf Exekutionsbewilligung, | |||||||||
2. | Ersuchen der Exekutionsbewilligungsgerichte um Exekutionsvollzug, | |||||||||
3. | die Fälle in denen ein Landtafel-, Bergbuch- oder Eisenbahnbuchgericht den Exekutionsvollzug nach § 19 EO. an ein anderes Gericht überträgt; | |||||||||
4. | Ersuchen und Aufträge, betreffend gerichtliche Veräußerung im Konkurse (kridamäßige Veräußerungen, § 119 IO.). |
(3) Mehrere von demselben Gläubiger wider denselben Verpflichteten, wenn auch auf Grund desselben Exekutionstitels eingeleitete Exekutionen sind unter besonderen Zahlen einzutragen, wenn ihnen gesonderte Anträge zugrunde liegen. Die Ausdehnung einer Fahrnisexekution auf neu namhaft gemachte Fahrnisse ist nicht neu einzutragen. Im übrigen ist jeder selbständige Exekutionsantrag und jedes Ersuchen um Exekutionsvollzug neu einzutragen, aber nur ein einziges Mal, auch wenn gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 17, BGBl. II Nr. 174/2022)
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