Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEin E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) nach GeoForm Nr. 86 ist nur bei den Gerichten zu führen, die Exekutionen vollziehen haben.Ein E-Register Anmerkung, jetzt: ADV-E-Register) nach GeoForm Nr. 86 ist nur bei den Gerichten zu führen, die Exekutionen vollziehen haben.
(2)Absatz 2In das E-Register (Anm.: jetzt: ADV-E-Register) sind einzutragen:In das E-Register Anmerkung, jetzt: ADV-E-Register) sind einzutragen:
1.Ziffer einsAnträge auf Exekutionsbewilligung,
2.Ziffer 2Ersuchen der Exekutionsbewilligungsgerichte um Exekutionsvollzug,
3.Ziffer 3die Fälle in denen ein Landtafel-, Bergbuch- oder Eisenbahnbuchgericht den Exekutionsvollzug nach § 19 EO. an ein anderes Gericht überträgt;die Fälle in denen ein Landtafel-, Bergbuch- oder Eisenbahnbuchgericht den Exekutionsvollzug nach Paragraph 19, EO. an ein anderes Gericht überträgt;
4.Ziffer 4Ersuchen und Aufträge, betreffend gerichtliche Veräußerung im Konkurse (kridamäßige Veräußerungen, § 119 IO.).Ersuchen und Aufträge, betreffend gerichtliche Veräußerung im Konkurse (kridamäßige Veräußerungen, Paragraph 119, IO.).
(3)Absatz 3Mehrere von demselben Gläubiger wider denselben Verpflichteten, wenn auch auf Grund desselben Exekutionstitels eingeleitete Exekutionen sind unter besonderen Zahlen einzutragen, wenn ihnen gesonderte Anträge zugrunde liegen. Die Ausdehnung einer Fahrnisexekution auf neu namhaft gemachte Fahrnisse ist nicht neu einzutragen. Im übrigen ist jeder selbständige Exekutionsantrag und jedes Ersuchen um Exekutionsvollzug neu einzutragen, aber nur ein einziges Mal, auch wenn gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 17, BGBl. II Nr. 174/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2022,)
In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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