(1) Auf dem Aktenrücken, Aktendeckel oder Aktenumschlag sind das Gericht und das Aktenzeichen anzuführen.
(2) Auf den Akten sind außen ersichtlich zu machen;
1. | bei Sachen, die mit anderen verbunden sind, dieser Umstand durch die Worte „verbunden mit ........“; | |||||||||
2. | die Erteilung des Armenrechtes, zum Beispiel „Armenrecht des Beklagten S. 17“. Endet das Armenrecht, so ist der Vermerk richtigzustellen; | |||||||||
3. | die Gebührenfreiheit aus anderen Gründen; | |||||||||
4. | ein gerichtlicher Erlag (zum Beispiel Kostenvorschuß, Sicherheitsleistung). Bei gänzlicher Ausfolgung des Erlages ist der Vermerk zu streichen, bei teilweiser richtigzustellen; | |||||||||
2. | (Anm.: richtig wäre 5.) die Berechnung und Vorschreibung der Gebühren und Kosten, soweit sie nicht automationsunterstützt erfolgt (§ 210 Abs. 5) oder das Unterbleiben der Berechnung (§ 215 Abs. 1); | |||||||||
6. | wenn der Akt wegen seines Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist, auf Anordnung des Richters der Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“ | |||||||||
7. | die in den ADV-Handbüchern Justiz des Bundesministeriums für Justiz festgelegten Fallcodes. |
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 469/2013)
(4) Solange der Vermerk nach Abs. 2 Z 4 nicht gestrichen oder nach Abs. 2 Z 5 nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.
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