Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsEine Rechtsache ist abzustreichen:
1.Ziffer einswenn der Zahlungsauftrag in Mandats- und Wechselsachen, ferner der Beschluß über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung rechtskräftig geworden ist;
2.Ziffer 2wenn das Urteil in Anerkenntnis- oder Verzichtsfällen oder in Bagatellsachen in Gegenwart beider Teile verkündet wurde;
3.Ziffer 3in anderen Fällen, wenn die Entscheidung, mit der die Sache für die Instanz erledigt wurde, an alle Personen, denen sie zuzustellen ist, abgefertigt wurde;
4.Ziffer 4wenn ein Vergleich geschlossen oder die Klage zurückgenommen wurde;
5.Ziffer 5wenn hinsichtlich aller am Verfahren Beteiligten Ruhen des Verfahrens eingetreten ist;
6.Ziffer 6wenn der Sühneversuch im Ehescheidungsverfahren zu einer Versöhnung der Streitteile geführt hat;
7.Ziffer 7endlich am Ende des Jahres:
a)Litera awenn die Klage zur Verbesserung zurückgestellt, aber trotz Verstreichens der für die Wiedervorlage gesetzten Frist oder mangels einer Frist innerhalb eines Monats nicht wieder vorgelegt wurde;
b)Litera bwenn die Klage nicht zugestellt werden konnte und ein Monat verstrichen ist, seitdem der Kläger erfolglos aufgefordert wurde, einen sachdienlichen Antrag zu stellen;
c)Litera cwenn die Frist zur Klagebeantwortung abgelaufen ist, ein Antrag nach § 398 ZPO. aber bis zum Jahresschlusse nicht gestellt wurde;wenn die Frist zur Klagebeantwortung abgelaufen ist, ein Antrag nach Paragraph 398, ZPO. aber bis zum Jahresschlusse nicht gestellt wurde;
d)Litera dwenn die Fortsetzung des Verfahrens von einem Parteienantrage abhängt, zum Beispiel in den Fällen des § 279 Abs. 1, § 261 Abs. 4 ZPO., die Partei aber bis zum Jahresende keinen Antrag gestellt hat;wenn die Fortsetzung des Verfahrens von einem Parteienantrage abhängt, zum Beispiel in den Fällen des Paragraph 279, Absatz eins,, Paragraph 261, Absatz 4, ZPO., die Partei aber bis zum Jahresende keinen Antrag gestellt hat;
e)Litera ewenn im Ehescheidungsverfahren die klagende Partei zum Sühneversuch nicht erschienen ist.
(2)Absatz 2Wird eine nach Abs. 1 Z 1 bis 6 abgestrichene Sache wegen Aufhebung der erledigenden Entscheidung (§ 386 Z 8) oder wegen Aufnahme des ruhenden Verfahrens noch im Laufe desselben Jahres fortgesetzt, so ist der Abstrich nach § 367 Abs. 5 zu tilgen. Wird aber das Verfahren in diesen Fällen erst nach Jahresschluß fortgesetzt oder wird eine nach Abs. 1 Z 7 abgestrichene Sache fortgesetzt, so ist sie neu einzutragen (§ 384).Wird eine nach Absatz eins, Ziffer eins bis 6 abgestrichene Sache wegen Aufhebung der erledigenden Entscheidung (Paragraph 386, Ziffer 8,) oder wegen Aufnahme des ruhenden Verfahrens noch im Laufe desselben Jahres fortgesetzt, so ist der Abstrich nach Paragraph 367, Absatz 5, zu tilgen. Wird aber das Verfahren in diesen Fällen erst nach Jahresschluß fortgesetzt oder wird eine nach Absatz eins, Ziffer 7, abgestrichene Sache fortgesetzt, so ist sie neu einzutragen (Paragraph 384,).
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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