§ 386 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 386. 1.

Wird eine Streitsache wegen Änderung der Geschäftsverteilung, Überweisung nach § 261 Abs. 6 ZPO., Abtretung vom Senat an den Einzelrichter oder aus anderem Grunde (§ 384) in ein anderes Register übertragen, so ist dort in Spalte 2 als Tag des Einlangens auch der Tag der ursprünglichen Klagseinbringung anzugeben.

2.

Die Vornamen der Parteien sind in Spalte 3 und 4 nur anzuführen, wenn eine Mehrheit von Klägern (Beklagten) eine Unterscheidung nötig macht. Wird ein Vergleich nach § 433 ZPO. protokolliert, so ist der Antragsteller, in den Fällen des § 385 Z 4 der Mahnkläger oder die kündigende Partei als Kläger einzutragen. Schreitet die Staatsanwaltschaft als Partei ein, so ist sie anzuführen (zum Beispiel Staatsanwaltschaft Krems). Steht die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Feststellung der Berechtigung des Begehrens auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe nach dem Tode des klagenden Ehegatten (§§ 1 und 8 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz), so ist sie unter dem Namen der klagenden Partei anzuführen.

3.

In Spalte 5 sind die erste Tagsatzung und alle Streitverhandlungen einzutragen. Das gleiche gilt für die Tagsatzungen im Verfahren nach der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz. Sachen, in denen ein Vergleich protokolliert wird, und Sachen, die zu einer streitigen Verhandlung geführt haben, desgleichen die Sachen nach der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, sind in dieser Spalte durch „St“ zu kennzeichnen. Solche Sachen heißen streitige, auch wenn sie später durch Anerkenntnisurteil, Rücknahme der Klage usw. erledigt werden.

4.

Werden in einer Gerichtsabteilung Senats- und Einzelrichtersachen geführt, so sind die Spalten 6 und 7 des Cg-Registers durch fortlaufende Zahlen auszufüllen.

5.

In Spalte 8 des Cg-Registers ist bei Mandatsund Wechselsachen der Tag des Zahlungsauftrages, wenn aber die Erlassung des Auftrages abgelehnt wird, ein waagrechter Strich einzutragen; wird der Auftrag in zweiter Instanz bewilligt, so ist der Tag der Bewilligung unter dem waagrechten Strich einzutragen. Im C-Register sind diese Eintragungen bei Mandatsklagen in die Spalte 7 vorzunehmen.

6.

Die Ergebnisspalten sind durch Einsetzen des Tages auszufüllen, an dem das Urteil gefällt, der Vergleich geschlossen, die Klage zurückgenommen oder wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde usw. Teil- und Zwischenurteile sind in der Ergebnisspalte wie andere Urteile zu behandeln. Es können also in einer Sache gegen denselben Beklagten auch mehrere Urteile eingetragen werden. Urteile nach §§ 399 und 442 Abs. 2 ZPO. sind als Streiturteile zu betrachten. Das gleiche gilt für Entscheidungen nach der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz. Wenn ein Streiturteil nicht sofort nach Schluß der mündlichen Verhandlung verkündet wurde, ist - die Fälle des § 25 JN. und des § 193 Abs. 3 ZPO. ausgenommen - der Eintragung in der Ergebnisspalte ein farbiges Uv beizusetzen. Die Zahl der Streiturteile und der mit Uv bezeichneten Streiturteile ist in den Geschäftsausweisen anzugeben.

7.

Das „andere Ergebnis“ ist in der betreffenden Spalte in abgekürzter Weise zu bezeichnen. Es bedeutet: VU = Versäumungsurteil, AU = Anerkenntnisurteil, Vgl = Vergleich, Unz = Unzuständigkeit, Uzl = Unzulässigkeit des Rechtsweges, Zr = Zurücknahme der Klage, Versöhnung = erfolgreicher Söhneversuch im Ehescheidungsverfahren. Ein Beschluß, womit die Einrede der Unzuständigkeit abgewiesen wurde, ist, weil er die Sache nicht erledigt, nicht einzutragen. Ergeht ein die Sache erledigender Beschluß erst in höherer Instanz, so ist er in der Ergebnisspalte wie eine Entscheidung I. Instanz zu behandeln. Wird ein Verfahren hinsichtlich mehrerer Beteiligter auf verschiedene Weise beendigt, so ist dies nach § 362 Abs. 2 auszudrücken.

8.

Wenn eine in der Ergebnisspalte eingetragene Entscheidung durch Wiedereinsetzung oder durch Aufhebungsbeschluß einer höheren Instanz noch im Anfallsjahre beseitigt wird, ist die Eintragung abzustreichen. Weitere Registereintragungen sind ohne Rücksicht auf das Abgestrichene vorzunehmen. Wird jedoch die in der Ergebnisspalte eingetragene Entscheidung erst in einem späteren Jahre beseitigt, so muß die Sache, falls sie schon abgestrichen war, neu eingetragen werden (§ 384).

9.

In der Bemerkungsspalte ist außer den im § 362 Abs. 3 erwähnten Verweisungen einzutragen:

a)

wenn die Klage nicht zugestellt werden kann: Fb;

b)

bei Mandatsklagen: Cm, bei Anträgen auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen: EV;

c)

wenn das Verfahren ruht oder unterbrochen wird: R oder Ub mit Tagesangabe;

d)

wenn die Frist zur Klagebeantwortung fruchtlos verstrichen ist: k KB mit Tagesangabe;

e)

das Einlangen eines Rechtsmittels, die Vorlage der Akten und die Entscheidung höherer Instanz mit Tagesangabe;

f)

die Verbindung mehrerer Prozesse, und zwar bei der führenden Sache durch „hiemit verbunden C .....“, bei den übrigen Sachen durch „verbunden mit C .....“;

g)

das Gericht, an das die Rechtsache nach § 261 Abs. 6 ZPO. überwiesen wurde;

h)

in Ehescheidungsverfahren die Anberaumung des Sühneversuches: SV mit Tagesangabe; erscheint der Kläger nicht, so ist dies durch „ne“ zu vermerken.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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