(1) Die Blätter der Akten, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind von der Geschäftsabteilung in der rechten oberen Ecke der Vorderseite mit Seitenzahlen zu versehen. Als Seitenzahlen sind nur ungerade Zahlen zu verwenden, die geraden dienen, ohne daß sie angeschrieben werden, zur Bezeichnung der Rückseite. Zustellausweise sind niemals, Beilagen nur dann mit Seitenzahlen zu versehen, wenn sie bestimmt sind, dauernd beim Akte zu bleiben, wie besondere Vollmachten, Kostenverzeichnisse und Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe.
(2) Sehr umfangreiche Akten sind in Bänden zu ungefähr 500 Seiten anzulegen; in jedem Band beginnen die Seitenzahlen mit 1.
(3) Umschläge für Beilagen (§ 379), Aktenübersichten (§ 380), Zustellblätter (§ 398 Abs. 2), Übersichtsblätter (§ 402), Standesausweise und Dienstbeschreibungen (§ 520), Verzeichnisblätter der Gebühren und Kosten (§ 214 Abs. 2) und die sonstigen Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens (§ 214 Abs. 3) sind den Akten ohne Seitenzahl und ohne Ordnungsnummer beizulegen; wobei die Geschäftsstücke des Vorschreibungsverfahrens in einen Umschlag zu geben und vorne in den Akt einzulegen sind.
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