§ 385 Geo. Streitregister

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) In die Streitregister (bei den Bezirksgerichten C-Register nach GeoForm. Nr. 83, bei den Gerichtshöfen Cg-Register nach GeoForm Nr. 84) sind einzutragen:

1.

alle Klagen in bürgerlichen Rechtsachen, einschließlich der Klagen im Eheverfahren, der Klagen nach dem Amtshaftungsgesetz, der Mandats-, Wechsel- und scheckrechtlichen Rückriffsklagen und der Klagen in Bagatellsachen, doch mit Ausnahme der Mahnklagen (siehe Z 4);

2.

Anträge zur Feststellung des Rechtes auf Ehescheidung oder auf Aufhebung der Ehe ohne vorausgegangene Klage nach den §§ 7 und 8 der

5.

Durchführungsverordnung zum Ehegesetz; hingegen sind Anträge auf Feststellung der Berechtigung des Begehrens auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe nach dem Tode des klagenden Ehegatten (§§ 1 und 8 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) zu den vorhandenen Akten zu nehmen;

3.

Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte, wenn der Wert des Streitgegenstandes den für das Verfahren in Bagatellsachen geltenden Betrag übersteigt (§ 25 ArbGerG., § 468 Abs. 2);

4.

Zivilprozesse, die sich ergeben, wenn gegen einen bedingten Zahlungsbefehl (§ 388) Widerspruch, gegen eine Kündigung (§ 389) Einwendungen erhoben werden;

5.

Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die außerhalb eines Streit- oder Exekutionsverfahrens gestellt werden (§ 390);

6.

Protokolle über die nach § 433 ZPO. geschlossenen Vergleiche.

(2) Widerklagen, die mit dem Exekutionsverfahren zusammenhängenden Klagen (§ 17 EO.), ebenso Anträge auf Aufhebung der Feststellung nach § 9 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz sind selbständig ins Streitregister einzutragen; dagegen sind die während eines Verfahrens sich ergebenden Zwischenstreite, Anträge auf Wiedereinsetzung oder auf Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens sowie Zwischenanträge auf Feststellung in das Streitregister nicht neu einzutragen, sondern zum laufenden Akt zu nehmen

(3) Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen sind, wenn sie beim Gericht I. Instanz erhoben werden, selbständig in das Streitregister, wenn zur Entscheidung ein höheres Gericht zuständig ist, in das Rechtsmittelregister einzutragen. Wird einer solchen Klage stattgegeben, so sind die Geschäftsstücke über das weitere Verfahren vor demselben Gericht zum Akt über die Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage zu nehmen.

(4) Beim Arbeitsgericht sind Rechtstreitigkeiten in das Cr-Register einzutragen (§ 364 Abs. 2).

(5) Bei den Gerichten, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, ist für diese Schiedsgerichte ein eigenes Register C zu führen (§ 364 Abs. 3), in das die anfallenden Klagen einzutragen sind.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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