(1) Exekutionsanträge, die nicht beim Exekutionsgericht eingebracht werden, sind als Fortsetzung der Rechtsache zu behandeln, die zum Exekutionstitel geführt hat, oder wenn das nicht möglich ist, ins Nc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N-Register) einzutragen.
(2) Anträge auf zwangsweise Räumung von unbeweglichen und diesen gleichzuhaltenden Sachen und der Vollzug solcher Exekutionen sind, falls der Titel vom Exekutionsgericht stammt, aktenmäßig als Fortsetzung des Verfahrens, in dem der Exekutionstitel entstanden ist, zu behandeln.
(3) Ersuchen eines Exekutionsgerichtes um die Vornahme einzelner Exekutionshandlungen gehören ins Hc-Register (Anm.: jetzt: ADV-N-Register).
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