§ 381 Geo. Aktenheft, Aktendeckel, Aktenumschlag

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Wo die erforderlichen Behelfe und Arbeitskräfte vorhanden sind, werden die Akten mäßigen Umfanges, soweit es zweckmäßig erscheint, in Aktenrücken, GeoForm. Nr. 78, eingenäht (Aktenheft). Jv-, S-, Sa-, dann Strafakten, Akten des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters und Zwangsversteigerungsakten dürfen nicht genäht, Beratungsprotokolle und Pfändungsprotokolle niemals eingeheftet werden.

(2) Zivil- und Strafakten, die auf mehr als zehn Ordnungsnummern angewachsen sind, ferner alle Akten, die einem Rechtsmittelgericht oder einer vorgesetzten Behörde vorgelegt werden, endlich alle Akten des Firmenbuchs oder Schiffsregisters und solche Akten, für die dies aus sonstigen besonderen Gründen zweckmäßig erscheint, sind in einen festen Aktendeckel zu legen. Hiefür sind zu verwenden: GeoForm. Nr. 79 für Streitakten, GeoForm. Nr. 80 und 81 für Strafakten und GeoForm. Nr. 82 für alle übrigen Akten. In allen anderen Fällen sind Akten, die aus mehreren Geschäftsstücken bestehen in einen Aktenumschlag zu legen.

(3) Für die Aktenrücken und Aktendeckel ist Papier in folgenden Farben zu verwenden: für Akten des streitigen Verfahrens gelb, für Exekutionssachen blau, für Akten des außerstreitigen Verfahrens grau, für Konkurs- und Ausgleichsakten braun, für Grundbuch- und Registerakten grün, für Straf- und Dienststrafakten rot.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 381 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 381 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 381 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 381 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 381 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 380 Geo.
§ 382 Geo.