§ 387 Geo. Verbindung mehrerer Sachen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Solange mehrere Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sind, werden Protokolle, Urschriften usw. nur mit dem Aktenzeichen der führenden Sache bezeichnet. Im Register ist die Ergebnisspalte hinsichtlich aller Sachen auszufüllen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

Solange mehrere Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden sind, werden Protokolle, Urschriften usw. nur mit dem Aktenzeichen der führenden Sache bezeichnet. Im Register ist die Ergebnisspalte hinsichtlich aller Sachen auszufüllen.

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