§ 376 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Von der Aktenbildung nach der Zeitfolge bestehen - abgesehen von besonderen Vorschriften für einzelne Fälle - folgende Ausnahmen:

a)

Der Urteilsvermerk in Säumnisfällen (§ 541) ist mit der der Zeit seiner Errichtung entsprechenden Ordnungsnummer auf der Klage oder auf einem der Klage anzuheftenden Blatt anzubringen. An der durch die Zeitfolge bestimmten Stelle des Aktes ist hierauf zu verweisen.

b)

Geschäftsstücke gleichartiger Beschaffenheit, zum Beispiel Anmeldungen im Konkurse oder im Exekutionsverfahren, können unter einer gemeinsamen Ordnungsnummer vereinigt werden.

c)

Zu den Z- und Vr-Akten ist ein Antragsund Verfügungsbogen mit dem im § 508 vorgeschriebenen Inhalte zu führen; er trägt die Ordnungsnummer 1.

d)

Im Strafvorverfahren ist das bei der ersten Vernehmung einer Person aufgenommene Protokoll bei einer späteren Vernehmung fortzusetzen, auch wenn inzwischen andere Aktenstücke zum Akte genommen worden sind.

(2) Sammeln sich Geschäftsstücke zu einer Zeit an, da der Akt sich nicht bei seinem Gerichte befindet (sondern etwa beim Rechtshilfegericht, beim Gerichtskommissär), so sind sie, unbeschadet der Vorschrift des § 471, einstweilen nicht mit Ordnungsnummern zu versehen. Nach Rücklangen des Aktes ist sofort die der Zeitfolge entsprechende Ordnung herzustellen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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