§ 376 Geo. Ausnahmen

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Von der Aktenbildung nach der Zeitfolge bestehen - abgesehen von besonderen Vorschriften für einzelne Fälle - folgende Ausnahmen:

a)

Der Urteilsvermerk in Säumnisfällen (§ 541) ist mit der der Zeit seiner Errichtung entsprechenden Ordnungsnummer auf der Klage oder auf einem der Klage anzuheftenden Blatt anzubringen. An der durch die Zeitfolge bestimmten Stelle des Aktes ist hierauf zu verweisen.

b)

Geschäftsstücke gleichartiger Beschaffenheit, zum Beispiel Anmeldungen im Konkurse oder im Exekutionsverfahren, können unter einer gemeinsamen Ordnungsnummer vereinigt werden.

c)

Zu den Z- und Vr-Akten ist ein Antragsund Verfügungsbogen mit dem im § 508 vorgeschriebenen Inhalte zu führen; er trägt die Ordnungsnummer 1.

d)

Im Strafvorverfahren ist das bei der ersten Vernehmung einer Person aufgenommene Protokoll bei einer späteren Vernehmung fortzusetzen, auch wenn inzwischen andere Aktenstücke zum Akte genommen worden sind.

(2) Sammeln sich Geschäftsstücke zu einer Zeit an, da der Akt sich nicht bei seinem Gerichte befindet (sondern etwa beim Rechtshilfegericht, beim Gerichtskommissär), so sind sie, unbeschadet der Vorschrift des § 471, einstweilen nicht mit Ordnungsnummern zu versehen. Nach Rücklangen des Aktes ist sofort die der Zeitfolge entsprechende Ordnung herzustellen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 376 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 376 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 376 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 376 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 376 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 375 Geo.
§ 377 Geo.