Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAls Gattungszeichen dient bei Sachen, die in ein Register eingetragen sind, die abgekürzte Bezeichnung des Registers (siehe §§ 364 bis 366); reine Grundbuchsstücke tragen außer den im § 372 Abs. 3 angegebenen Kennzeichen kein Gattungszeichen.Als Gattungszeichen dient bei Sachen, die in ein Register eingetragen sind, die abgekürzte Bezeichnung des Registers (siehe Paragraphen 364 bis 366); reine Grundbuchsstücke tragen außer den im Paragraph 372, Absatz 3, angegebenen Kennzeichen kein Gattungszeichen.
(2)Absatz 2Für die Mahnsachen und Kündigungssachen, die in kein Register eingetragen werden, dienen als Gattungszeichen M und K (bei den Arbeitsgerichten Mr und Kr).
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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