§ 364 Geo. Register der Bezirksgerichte

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei den Bezirksgerichten sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei dem einzelnen Gerichte überhaupt vorkommen, folgende Register zu führen, die als GeoFormblätter nachstehende Nummern tragen:

Jv für Justizverwaltungssachen: Nr. 109;

Pers für Personalakten: Nr. 123;

C für Zivilprozesse einschließlich der Bagatellsachen, Vergleiche nach § 433 ZPO., Mandatssachen und einstweilige Verfügungen: Nr. 83;

Hc für Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsachen: Nr. 99;

E für Exekutionssachen: Nr. 86;

A für Verlassenschaftsabhandlungen: Nr. 90;

L für Anhaltungen, Entmündigungen usw.: Nr. 92;

P für Pflegschaftssachen (Vormundschaften und Kuratelen): Nr. 93;

G für Beglaubigungen von Unterschriften: Nr. 98;

Tagebücher für Grundbuchstücke und für Urkundenhinterlegungen: Nr. 103 und 106;

Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen bürgerlichen Rechtsachen (allgemeines Register): Nr. 109;

Msch für Anträge (Anzeigen), über die die Mietkommission zu entscheiden hat, mit Ausnahme von Strafsachen: Nr. 112;

Nm für andere Sachen der Mietkommission, mit Ausnahme von Strafsachen: Nr. 109;

Gv für Sachen der Grundverkehrskommission: Nr. 110;

Psch für Pachtschutzsachen: Nr. 113;

Z für Anzeigen von Verbrechen und Vergehen: Nr. 114;

U für Übertretungsfälle: Nr. 115;

Hs für Rechtshilfe in Strafsachen: Nr. 99;

Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte des Strafverfahrens: Nr. 109.

(2) Bei den Arbeitsgerichten werden für Justizverwaltungssachen das Jv-Register nach GeoForm. Nr. 109, für Prozesse das Cr-Register nach GeoForm. Nr. 83, für alle anderen in ein Register einzutragenden Sachen das Nr-Register nach GeoForm. Nr. 109 geführt.

(3) Bei den Bezirksgerichten, die die Kanzleigeschäfte für ein Schiedsgericht der Sozialversicherung besorgen, sind für dieses Schiedsgericht die Register C (GeoForm. Nr. 83) und N (GeoForm. Nr. 109) zu führen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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