(1) Bei den Bezirksgerichten sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei dem einzelnen Gerichte überhaupt vorkommen, folgende Register zu führen, die als GeoFormblätter nachstehende Nummern tragen:
Jv für Justizverwaltungssachen: Nr. 109;
Pers für Personalakten: Nr. 123;
C für Zivilprozesse einschließlich der Bagatellsachen, Vergleiche nach § 433 ZPO., Mandatssachen und einstweilige Verfügungen: Nr. 83;
Hc für Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsachen: Nr. 99;
E für Exekutionssachen: Nr. 86;
A für Verlassenschaftsabhandlungen: Nr. 90;
L für Anhaltungen, Entmündigungen usw.: Nr. 92;
P für Pflegschaftssachen (Vormundschaften und Kuratelen): Nr. 93;
G für Beglaubigungen von Unterschriften: Nr. 98;
Tagebücher für Grundbuchstücke und für Urkundenhinterlegungen: Nr. 103 und 106;
Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen bürgerlichen Rechtsachen (allgemeines Register): Nr. 109;
Msch für Anträge (Anzeigen), über die die Mietkommission zu entscheiden hat, mit Ausnahme von Strafsachen: Nr. 112;
Nm für andere Sachen der Mietkommission, mit Ausnahme von Strafsachen: Nr. 109;
Gv für Sachen der Grundverkehrskommission: Nr. 110;
Psch für Pachtschutzsachen: Nr. 113;
Z für Anzeigen von Verbrechen und Vergehen: Nr. 114;
U für Übertretungsfälle: Nr. 115;
Hs für Rechtshilfe in Strafsachen: Nr. 99;
Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte des Strafverfahrens: Nr. 109.
(2) Bei den Arbeitsgerichten werden für Justizverwaltungssachen das Jv-Register nach GeoForm. Nr. 109, für Prozesse das Cr-Register nach GeoForm. Nr. 83, für alle anderen in ein Register einzutragenden Sachen das Nr-Register nach GeoForm. Nr. 109 geführt.
(3) Bei den Bezirksgerichten, die die Kanzleigeschäfte für ein Schiedsgericht der Sozialversicherung besorgen, sind für dieses Schiedsgericht die Register C (GeoForm. Nr. 83) und N (GeoForm. Nr. 109) zu führen.
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