§ 365 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei den einzelnen Gerichten überhaupt vorkommen, folgende Register zu führen, die als GeoFormblätter die nachstehenden Nummern tragen:

Jv für Justizverwaltungssachen: Nr. 109;

Pers für Personalakten: Nr. 123;

Cg für Zivilprozesse, einschließlich der Mandats- und Wechselsachen und der scheckrechtlichen Rückgriffsklagen: Nr. 84;

Hc für Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtsachen: Nr. 99;

S für Konkurse: Nr. 100;

Sa für Ausgleiche: Nr. 101;

Fa für Ansuchen um Eintragung einer neuen Firma (Firmenanfallsregister): Nr. 102;

T für Aufgebotssachen: Nr. 97;

R für Rechtsmittel in Zivilsachen, einschließlich der Berufungen und der Widersprüche im Entmündigungsverfahren: Nr. 108;

Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen bürgerlichen Rechtsachen: Nr. 109;

Gv für Anträge auf Genehmigung durch die Grundverkehrslandeskommission: Nr. 110;

Gvb für Beschwerden gegen Entscheidungen der Grundverkehrsbezirkskommissionen: Nr. 111;

Vr für das Verfahren wegen Verbrechen und Vergehen: Nr. 116;

Ur für die beim Untersuchungsrichter oder beim Vorsitzenden der Ratskammer anhängigen Strafsachen: Nr. 117;

Hv für die beim Senatsvorsitzenden oder beim Einzelrichter im vereinfachten Verfahren anhängigen Strafsachen: Nr. 118;

Bl für Rechtsmittel in Strafsachen: Nr. 119;

Hs für Rechtshilfe in Strafsachen: Nr. 99;

Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Geschäfte des Strafverfahrens: Nr. 109.

(2) Bei den Gerichtshöfen, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, sind für jedes dieser Schiedsgerichte die Register C (GeoForm. Nr. 83) und N (GeoForm. Nr. 109) zu führen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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