§ 373 Geo. Gattungszeichen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Als Gattungszeichen dient bei Sachen, die in ein Register eingetragen sind, die abgekürzte Bezeichnung des Registers (siehe §§ 364 bis 366); reine Grundbuchsstücke tragen außer den im § 372 Abs. 3 angegebenen Kennzeichen kein Gattungszeichen.

(2) Für die Mahnsachen und Kündigungssachen, die in kein Register eingetragen werden, dienen als Gattungszeichen M und K (bei den Arbeitsgerichten Mr und Kr).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Als Gattungszeichen dient bei Sachen, die in ein Register eingetragen sind, die abgekürzte Bezeichnung des Registers (siehe §§ 364 bis 366); reine Grundbuchsstücke tragen außer den im § 372 Abs. 3 angegebenen Kennzeichen kein Gattungszeichen.

(2) Für die Mahnsachen und Kündigungssachen, die in kein Register eingetragen werden, dienen als Gattungszeichen M und K (bei den Arbeitsgerichten Mr und Kr).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten