Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsFür Sachen, die in die Register C, Cr Cg, A, L, S, Sa, R, Bl, Bs, Gv, Gvb, Msch, Psch, U, Z, Ur und Hv eingetragen sind, sowie für die im § 397 Abs. 1 genannten E-Sachen gilt folgendes:Für Sachen, die in die Register C, Cr Cg, A, L, S, Sa, R, Bl, Bs, Gv, Gvb, Msch, Psch, U, Z, Ur und Hv eingetragen sind, sowie für die im Paragraph 397, Absatz eins, genannten E-Sachen gilt folgendes:
(2)Absatz 2Am Schlusse des Jahres sind die noch nicht abgestrichenen Sachen an der linken Seite des Registers durch einen farbigen Strich hervorzuheben. Die Zahlen dieser Sachen sind im neuen Register vor den neu einzutragenden Sachen unter der Überschrift „anhängig verblieben“ in der Reihenfolge der Jahrgänge und der Zahlen der früheren Register anzuführen. Im Ur- und Hv-Register ist die VrZahl in Bruchform (oder Klammer) beizusetzen. Im U- und Hv-Register sind die Sachen, in denen nur noch der Strafvollzug ausständig ist, und die übrigen anhängig verbliebenen Sachen in zwei Gruppen zu sondern.
(3)Absatz 3Die Registereintragungen für diese Sachen erfolgen nach wie vor im alten Register. Wird die Sache im alten Register abgestrichen, so ist ihre Zahl im neuen Register durchzustreichen.
(4)Absatz 4Wenn eine der im Abs. 1 angeführten Sachen bei Beginn des dritten auf den Anfall folgenden Jahres noch nicht abgestrichen ist, muß der gesamte Eintrag vollinhaltlich in das neue Register übertragen werden. Diese Sachen sind unter der Überschrift „übertragen“ in das Register des neuen Jahres vor den neu anhängig werdenden Sachen unter Beibehaltung des alten Aktenzeichens einzutragen. Im alten Register ist die Übertragung in der Bemerkungsspalte anzumerken und die Sache abzustreichen. Bei Beginn des dritten auf die Übertragung folgenden Kalenderjahres ist der gesamte Eintrag abermals zu übertragen.Wenn eine der im Absatz eins, angeführten Sachen bei Beginn des dritten auf den Anfall folgenden Jahres noch nicht abgestrichen ist, muß der gesamte Eintrag vollinhaltlich in das neue Register übertragen werden. Diese Sachen sind unter der Überschrift „übertragen“ in das Register des neuen Jahres vor den neu anhängig werdenden Sachen unter Beibehaltung des alten Aktenzeichens einzutragen. Im alten Register ist die Übertragung in der Bemerkungsspalte anzumerken und die Sache abzustreichen. Bei Beginn des dritten auf die Übertragung folgenden Kalenderjahres ist der gesamte Eintrag abermals zu übertragen.
(5)Absatz 5Bei anderen als den im Abs. 1 genannten Sachen sind die am Jahresschluß anhängig verbliebenen Sachen nicht besonders hervorzuheben.Bei anderen als den im Absatz eins, genannten Sachen sind die am Jahresschluß anhängig verbliebenen Sachen nicht besonders hervorzuheben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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