Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei allen Oberlandesgerichten sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei den einzelnen Gerichten überhaupt vorkommen, folgende Register elektronisch zu führen:
1.Ziffer einsJv für Justizverwaltungssachen,
2.Ziffer 2Pers für Personalakten,
3.Ziffer 3R für Rechtsmittel in Zivilsachen mit Ausnahme der Arbeits- und Sozialrechtssachen,
4.Ziffer 4Ra für Rechtsmittel in Arbeitsrechtssachen,
5.Ziffer 5Rs für Rechtsmittel in Sozialrechtssachen,
6.Ziffer 6Bs für Rechtsmittel in Strafsachen,
7.Ziffer 7Rev für Sachen der Revisorinnen und Revisoren,
8.Ziffer 8Fsc für Fristsetzungsanträge in Zivilsachen,
9.Ziffer 9Fss für Fristsetzungsanträge in Strafsachen,
10.Ziffer 10Hc für Rechtshilfesachen in Zivilsachen,
11.Ziffer 11Hs für Rechtshilfesachen in Strafsachen,
12.Ziffer 12Uv für Unterhaltsvorschüsse,
13.Ziffer 13Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Zivilsachen und
14.Ziffer 14Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Strafsachen.
(2)Absatz 2Darüber hinaus sind das Register Ds für Disziplinarsachen sowie beim Oberlandesgericht Wien auch die Register Kt und Nkt für Kartellsachen zu führen.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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