(1) Bei allen Oberlandesgerichten sind, soweit die fraglichen Geschäfte bei den einzelnen Gerichten überhaupt vorkommen, folgende Register elektronisch zu führen:
1. | Jv für Justizverwaltungssachen, | |||||||||
2. | Pers für Personalakten, | |||||||||
3. | R für Rechtsmittel in Zivilsachen mit Ausnahme der Arbeits- und Sozialrechtssachen, | |||||||||
4. | Ra für Rechtsmittel in Arbeitsrechtssachen, | |||||||||
5. | Rs für Rechtsmittel in Sozialrechtssachen, | |||||||||
6. | Bs für Rechtsmittel in Strafsachen, | |||||||||
7. | Rev für Sachen der Revisorinnen und Revisoren, | |||||||||
8. | Fsc für Fristsetzungsanträge in Zivilsachen, | |||||||||
9. | Fss für Fristsetzungsanträge in Strafsachen, | |||||||||
10. | Hc für Rechtshilfesachen in Zivilsachen, | |||||||||
11. | Hs für Rechtshilfesachen in Strafsachen, | |||||||||
12. | Uv für Unterhaltsvorschüsse, | |||||||||
13. | Nc für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Zivilsachen und | |||||||||
14. | Ns für alle nicht in ein anderes Register verwiesenen Strafsachen. |
(2) Darüber hinaus sind das Register Ds für Disziplinarsachen sowie beim Oberlandesgericht Wien auch die Register Kt und Nkt für Kartellsachen zu führen.
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